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Henrik Ibsen
sagt:
"Man sollte nie seine beste Hose anziehen, wenn man hingeht,
um für Freiheit und Wahrheit zu kämpfen."

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948
Präambel
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und
unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft
der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden
in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten
der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit
mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist,
daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit
und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste
Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des
Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird,
als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung
zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen
zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben
an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert
der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und
Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen
Forschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer
Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit
mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten
von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung
dieser Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von
allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal,
damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese
Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen,
durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und
Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und
internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche
Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten
selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt
unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im
Geist der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten
Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse,
Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger
Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen,
Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der
politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes
oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob
dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung
besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt
ist ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden;
Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt
zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied
Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch
auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese
Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu
einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm
nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenen Grundrechte
verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder
des Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie
bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in
voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches
Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat
das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht
in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine
Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß
dem Gesetz nachgewiesen ist.
Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden,
die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem
Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als
die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte
Strafe verhängt werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben,
seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen
seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch
auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13
Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen
und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen,
zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14
Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl
zu suchen und zu genießen.
Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer
Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer
Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und
Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen
noch das Recht versagt werden, seine Staatsanghörigkeit zu
wechseln.
Artikel 16
Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung
auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion
das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben
bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren
Auflösung gleiche Rechte.
Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung
der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft
und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit
anderen Eigentum innezuhaben.
Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit;
dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder
Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion
oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich
oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen
zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung;
dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert
anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht
auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen
und zu verbreiten.
Artikel 20
Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und
zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten
seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter
mitzuwirken.
Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern
in seinem Lande.
Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität
der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige,
unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe
oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit
und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale
Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation
und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine
Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit
unentbehrlich sind.
Artikel 23
Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte
und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für
gleiche Arbeit.
Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende
Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde
entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch
andere soziale Schutzmaßnahmen.
Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften
zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf
eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen
bezahlten Urlaub.
Artikel 25
Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner
Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich
Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige
soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit
im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder
Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel
durch unverschuldete Umstände.
Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge
und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche,
genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich,
zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung.
Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht
müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht
muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten
offenstehen.
Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen
Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den
Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß
zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen
und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und
der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des
Friedens förderlich sein.
Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen,
die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei
teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen
Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen,
die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder
Kunst erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung,
in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und
Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Artikel 29
Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein
die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich
ist.
Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur
den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich
zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und
Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der
Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles
in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch
zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt
werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden,
daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person
irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben
oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser
Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
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